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A-Z des Arbeitsrechts

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Ze Zu

Zeitarbeit

Sh. Leiharbeit.

Zeugnis

Ist das Arbeitverhältnis beendet, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein schriftliches Zeugnis zu erteilen. Ein sog. einfaches Zeugnis muss im Wesentlichen nur Angaben über Art und Dauer der Beschäftigung haben. Ein auf Verlangen des Arbeitnehmers zu erteilendes sog. qualifiziertes Zeugnis erstreckt sich darüber hinaus auf die Leistungen des Arbeitnehmers und dessen Verhalten. Es muss für jedermann verständlich formuliert sein. Es muss wahrheitsgemäß und wohlwollend sein, da es für den Arbeitnehmer ein wichtiges Dokument für Bewerbungen darstellt. Der Arbeitgeber darf auch nicht „zwischen den Zeilen“ bei Leser Vorstellungen erwecken, die nicht der Wahrheit entsprechen. Auch die Form des Zeugnisses muss einwandfrei sein (z.B.: nicht geknickt, keine „Eselsohren“, Schreibfehler).

Der Arbeitnehmer kann nicht nur die Erteilung eines Zeugnisses vor dem Arbeitsgericht einklagen, sondern auch die Berichtigung eines ganz oder teilweise falschen und/oder unvollständigen Zeugnisses.

Unter Umständen besteht auch Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses (Vorgesetztenwechsel, Kündigung). Der Arbeitgeber ist bei der Abfassung des Endzeugnisses in der Regel an den Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden.

Zugang

Mit Zugang eines Schriftstückes (z.B. Arbeitgeberkündigung) wird unterstellt, dass der Empfänger auch Kenntnis vom Inhalt des Schriftstückes hat. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Empfänger auch tatsächlich den Inhalt kennt. Die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt. Mit Zugang beginnen oft wichtige Fristen zu laufen, deren Versäumung Rechtsnachteile mit sich bringen, z.B. die 3-wöchige Klagefrist für die à Kündigungsschutzklage. Versäumt ein Arbeitnehmer trotz Zugang schuldlos diese Klagefrist kann er die „nachträgliche Zulassung“ der Klage beantragen. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer bei einem erfolgreichen Antrag so gestellt wird, als ob die Frist nicht versäumt worden wäre.

Zustellung

Mit der förmlichen Zustellung eines Schriftstückes (z.B. Klage im Gerichtsverfahren oder Pfändungs- und Überweisungbeschluss im Rahmen der Zwangsvollstreckung), wird unterstellt, dass der Empfänger auch Kenntnis vom Inhalt des Schriftstückes hat. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Empfänger auch tatsächlich den Inhalt kennt. Mit Zustellung beginnen meistens wichtige Fristen zu laufen, deren Versäumung Rechtsnachteile mit sich bringen. Versäumt jemand trotz Zustellung schuldlos die Frist kann er die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beantragen. Dies bedeutet, dass er so gestellt wird, als ob die Frist nicht versäumt worden wäre.