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A-Z des Arbeitsrechts

Rechtsanwalt

Ein Rechtsanwalt ist unabhängig, zum Schweigen verpflichtet und vertritt nur die Interessen seines Mandanten. Um Rechtsanwalt zu werden muss man ein mehrjähriges Studium und ein Referendariat absolvieren. Die jeweiligen Ausbildungsabschnitte münden in einer anspruchsvollen Abschlussprüfung. Rechtsanwälte, insbesondere Fachanwälte, sind verpflichtet sich laufend fortzubilden. In § 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung heißt es deshalb zu Recht: „Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten“.

Rechtsanwälte können Parteien vor den Arbeitsgerichten vertreten. Vor den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht (BAG) müssen sich Prozessparteien von Rechtsanwälten (oder Verbandsvertretern) vertreten lassen. Ein Rechtsanwalt darf den Titel „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ in der Regel dann führen, wenn er an einer besonderen Schulung teilgenommen hat, eine theoretische  Prüfung bestanden hat und Praxis im Arbeitsrecht nachgewiesen hat. Er muss gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachweisen, das er sich fortbildet; andernfalls darf er den Titel nicht weiter führen.