Kündigungsschutz
Ein Arbeitgeber muss die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen beachten, wenn er einem Arbeitnehmer kündigen möchte.
Zunächst sind Kündigungsfristen zu beachten. Eine fristlose Kündigung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn ein sog. wichtiger Grund vorliegt (z.B.: Der Arbeitnehmer bestiehlt den Arbeitgeber).
Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) – d.h. der Arbeitnehmer ist im Normalfall länger als ein halbes Jahr beschäftigt und es gibt mehr als 10 Arbeitnehmer – kann ein Arbeitgeber nur unter ganz engen Voraussetzungen kündigen. Es müssen ggf. sog. personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Kündigungsgründe vorliegen.
Weitere Vorschriften, die das Recht des Arbeitgebers auf Kündigung eines Arbeitsverhältnisses einschränken enthalten z.B. das Mutterschutzgesetz (MuSchG), das SGB IX (9. Sozialgesetzbuch, behinderte Menschen), § 15 KSchG, der Betriebsräte vor Kündigung schützt und der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Schließlich gibt es in vielen Wirtschaftszweigen tarifvertragliche Kündigungsbeschränkungen. Z.B darf man in der Versicherungsbranche älteren Mitarbeitern mit einer langen Betriebszugehörigkeit nur dann kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Bsp.: Der Arbeitnehmer bestiehlt den Arbeitgeber).