Rechtsanwaltsvergütung, Rechtsanwaltskosten, Rechtsanwaltsgebühren, Rechtsanwaltshonorar
Der Rechtsanwalt wird für seinen Mandanten aufgrund eines sog. Geschäftsbesorgungsvertrages tätig. Die Vergütung des Rechtsanwaltes richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wenn keine anderweitige Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Im Arbeitsrecht besteht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im außergerichtlichen Bereich regelmäßig kein Anspruch auf Kostenerstattung, z.B. bei Verzug des Gegners oder aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes. Auch in der 1. Instanz des arbeitsgerichtlichen Verfahrens besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Bei Obsiegen in der 2. Instanz ist der Unterliegende jedoch verpflichtet, die Rechtsanwaltskosten des Prozessgegners zu tragen. Diese Regelung dient dem Schutz des Arbeitnehmers. Sie soll verhindern, dass ein Arbeitnehmer mit den Kosten des Anwaltes des Arbeitgebers belastet wird.