Verjährung
Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist (Bsp.: Anspruchsentstehung 04.04.2012, Ende der Verjährungsfrist = 31.12.2015). Durch die Verjährung erlischt der Anspruch zwar nicht, er kann jedoch nicht mehr durchgesetzt werden, wenn der Anspruchsgegner im Prozess die „Einrede der Verjährung“ erhebt. Siehe auch: Ausschlussfrist