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A-Z des Arbeitsrechts

Kostenerstattung

Im erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahren müssen die Prozesspartien ihre Anwaltsgebühren sowie die eigenen Auslagen auch dann tragen, wenn sie den Prozess gewinnen (§ 12a Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Dies gilt nach der Rechtsprechung in der Regel auch im außergerichtlichen Bereich, z.B. bei Verzug des Gegners oder aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes. Dies bedeutet, dass eine Kostenerstattung durch den Gegner nicht erfolgt, unabhängig davon, ob die Angelegenheit außergerichtlich oder in erster Instanz erledigt wird. In der zweiten Instanz hat die obsiegende Kanzlei jedoch einen Kostenerstattungsanspruch gegen die unterliegende Partei.