Änderungskündigung
§ 2 KSchG lautet:
„Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2 KSchG). Diesen Vorbehalt muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.“
Eine Änderungskündigung ist nur berechtigt, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nicht einseitig durch Ausübung des Direktionsrechtes (§ 106 GewO) ändern kann.
Eine einvernehmliche Vertragsänderung ist immer möglich.