089/746123-30 ra@rechtsanwalt-rosenkind.de

A-Z des Arbeitsrechts

Zeugnis

Ist das Arbeitverhältnis beendet, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein schriftliches Zeugnis zu erteilen. Ein sog. einfaches Zeugnis muss im Wesentlichen nur Angaben über Art und Dauer der Beschäftigung haben. Ein auf Verlangen des Arbeitnehmers zu erteilendes sog. qualifiziertes Zeugnis erstreckt sich darüber hinaus auf die Leistungen des Arbeitnehmers und dessen Verhalten. Es muss für jedermann verständlich formuliert sein. Es muss wahrheitsgemäß und wohlwollend sein, da es für den Arbeitnehmer ein wichtiges Dokument für Bewerbungen darstellt. Der Arbeitgeber darf auch nicht „zwischen den Zeilen“ bei Leser Vorstellungen erwecken, die nicht der Wahrheit entsprechen. Auch die Form des Zeugnisses muss einwandfrei sein (z.B.: nicht geknickt, keine „Eselsohren“, Schreibfehler).

Der Arbeitnehmer kann nicht nur die Erteilung eines Zeugnisses vor dem Arbeitsgericht einklagen, sondern auch die Berichtigung eines ganz oder teilweise falschen und/oder unvollständigen Zeugnisses.

Unter Umständen besteht auch Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses (Vorgesetztenwechsel, Kündigung). Der Arbeitgeber ist bei der Abfassung des Endzeugnisses in der Regel an den Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden.