089/746123-30 ra@rechtsanwalt-rosenkind.de

A-Z des Arbeitsrechts

Abwicklungsvertrag

Der Abwicklungsvertrag regelt nur die Folgen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Der Abwicklungsvertrag setzt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. durch Kündigung) voraus. Die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ist nicht Gegenstand des Abwicklungsvertrages. Wird vertraglich ein Arbeitsverhältnis aufgehoben, so spricht man von einem Aufhebungsvertrag.