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A-Z des Arbeitsrechts

Anhörung des Betriebsrates

Gibt es einen Betriebsrat, so muss der Arbeitgeber diesen vor jeder Kündigung anhören. Ist dies nicht geschehen, so ist die Kündigung nichtig, § 102 I 2 BetrVG, § 134 BGB.

Bei der Anhörung werden in der Regel viele Fehler gemacht. Der Arbeitgeber muss insbesondere die Kündigungsgründe so genau beschreiben, dass sich der Betriebsrat ein umfassendes Bild von den der Kündigung zugrunde liegenden Umständen machen kann. In einem späteren Kündigungsschutzprozess werden bei Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der Kündigung nur diejenigen Tatsachen berücksichtigt, die vorher Gegenstand der Betriebsratsanhörung waren. Die Anhörung ist formfrei.