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A-Z des Arbeitsrechts

Arbeitspapiere

Als Arbeitspapiere bezeichnet man u.a. folgende Unterlagen:

  • Lohnsteuerkarte (§ 39 EStG)
  • Gesundheitszeugnis der im Lebensmittelgewerbe Beschäftigten (§ 18 BSeuchG)
  • Gesundheitsbescheinigung Jugendlicher (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG)
  • Sozialversicherungsausweis (§ 99 Abs, 1 SGB IV)
  • Ausbildungsvertrag (§ 4 Abs. 3 BBiG)
  • Ausbildungszeugnis (§ 8 BBiG)
  • Zeugnis
  • Arbeitsbescheinigung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit (§ 312 SGB III)
  • Urlaubsbescheinigung (§ 6 Abs. 2 BUrlG)

Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden die Arbeitspapiere dem Arbeitnehmer in der Regel zugeschickt, obwohl der Arbeitgeber hierzu nicht verpflichtet ist. Der Arbeitnehmer ist vielmehr rechtlich verpflichtet die Papiere abzuholen. Der Arbeitgeber darf die Papiere nicht zurückbehalten. Dies gilt auch dann, wenn er Forderungen gegen den Arbeitnehmer hat. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber, der mit der Rückgabe der Papiere in Verzug ist, u.U. Schadenersatz verlangen. Die Herausgabe der Papiere kann der Arbeitnehmer vor den Arbeitsgerichten einklagen.