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A-Z des Arbeitsrechts

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Rechtsanwalt

Ein Rechtsanwalt ist unabhängig, zum Schweigen verpflichtet und vertritt nur die Interessen seines Mandanten. Um Rechtsanwalt zu werden muss man ein mehrjähriges Studium und ein Referendariat absolvieren. Die jeweiligen Ausbildungsabschnitte münden in einer anspruchsvollen Abschlussprüfung. Rechtsanwälte, insbesondere Fachanwälte, sind verpflichtet sich laufend fortzubilden. In § 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung heißt es deshalb zu Recht: „Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten“.

Rechtsanwälte können Parteien vor den Arbeitsgerichten vertreten. Vor den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht (BAG) müssen sich Prozessparteien von Rechtsanwälten (oder Verbandsvertretern) vertreten lassen. Ein Rechtsanwalt darf den Titel „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ in der Regel dann führen, wenn er an einer besonderen Schulung teilgenommen hat, eine theoretische  Prüfung bestanden hat und Praxis im Arbeitsrecht nachgewiesen hat. Er muss gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachweisen, das er sich fortbildet; andernfalls darf er den Titel nicht weiter führen.

Rechtsanwaltsvergütung, Rechtsanwaltskosten, Rechtsanwaltsgebühren, Rechtsanwaltshonorar

Der Rechtsanwalt wird für seinen Mandanten aufgrund eines sog. Geschäftsbesorgungsvertrages tätig. Die Vergütung des Rechtsanwaltes richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wenn keine anderweitige Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Im Arbeitsrecht besteht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im außergerichtlichen Bereich regelmäßig kein Anspruch auf Kostenerstattung, z.B. bei Verzug des Gegners oder aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes. Auch in der 1. Instanz des arbeitsgerichtlichen Verfahrens besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Bei Obsiegen in der 2. Instanz ist der Unterliegende jedoch verpflichtet, die Rechtsanwaltskosten des Prozessgegners zu tragen. Diese Regelung dient dem Schutz des Arbeitnehmers. Sie soll verhindern, dass ein Arbeitnehmer mit den Kosten des Anwaltes des Arbeitgebers belastet wird.

Rechtsschutzversicherung

Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist im Bereich des Arbeitsrechts möglich. Erstattet werden die Leistungen eines Rechtsanwaltes nach Maßgabe der einschlägigen Gebührengesetzes, des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), Gerichtskosten, die Kosten von Zeugen und Sachverständigen und evtl. erstattungsfähige Kosten des Gegners. Auch außergerichtliche Kosten werden regelmäßig von den Rechtsschutzversicherungen übernommen.