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A-Z des Arbeitsrechts

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Kostenerstattung

Im erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahren müssen die Prozesspartien ihre Anwaltsgebühren sowie die eigenen Auslagen auch dann tragen, wenn sie den Prozess gewinnen (§ 12a Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Dies gilt nach der Rechtsprechung in der Regel auch im außergerichtlichen Bereich, z.B. bei Verzug des Gegners oder aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes. Dies bedeutet, dass eine Kostenerstattung durch den Gegner nicht erfolgt, unabhängig davon, ob die Angelegenheit außergerichtlich oder in erster Instanz erledigt wird. In der zweiten Instanz hat die obsiegende Kanzlei jedoch einen Kostenerstattungsanspruch gegen die unterliegende Partei.

Kündigung

Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die das Ende des Arbeitsverhältnisses zum einem bestimmten oder bestimmbaren Termin herbeiführen soll. Die Kündigung bedarf der Schriftform (§§ 623, 126 Abs. 1 BGB). Dies bedeutet, dass der Kündigungsempfänger einen unterschriebenen Brief erhalten muss. Eine Kündigung per Telefax oder E-Mail ist unwirksam.

Die Kündigung ist unwiderruflich. Es ist ein weit verbreiteter Rechtsirrtum, dass eine Kündigung einseitig „zurückgenommen“ werden kann. Allerdings ist es möglich ein gekündigtes Arbeitsverhältnis einvernehmlich fortzusetzen.

Kündigungsarten

  • Personenbedingte KündigungBeispiel: Mehrjährige Dauererkrankung des Arbeitnehmers
  • Verhaltensbedingte KündigungBeispiel: Wiederholtes unentschudigtes Fehlen am Arbeitsplatz trotz Abmahnung
  • Betriebsbedingte KündigungBeispiel: Der Arbeitgeber strukturiert seinen Betrieb um. Hierbei fallen Arbeitsplätze weg.
  • ÄnderungskündigungSh. à Änderungskündigung
  • BeendigungskündigungMit diesem Begriff wird in Abgrenzung zur Änderungskündigung eine auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Ganzes abzielende Kündigung bezeichnet.
  • VerdachtskündigungEine Verdachtskündigung kann von einem Arbeitgeber in der Regel wegen Verdachts einer strafbaren Handlung ausgesprochen werden. Wirksam kann sie dann sein, wenn dringende Verdachtsmomente ihre Grundlage in bestimmten objektiven Tatsachen haben. Die Vertragsverletzung muss ein erhebliches Gewicht haben. Zudem muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung angehört haben und auch sonst alles Zumutbare getan haben um den Sachverhalt aufzuklären.
  • TatkündigungBei einer Tatkündigung liegt für den Arbeitgeber nach dessen Überzeugung ein strafbares Verhalten des Arbeitnehmers vor.
  • Vorsorgliche KündigungWenn die Kündigung „vorsorglich“ oder „höchstvorsorglich“ erklärt wird, wird sie trotzdem unbedingt, d.h. endgültig erklärt. Der Kündigende möchte sich mit einer vorsorglichen Kündigung nur vorbehalten, das Arbeitsverhältnis trotz Kündigung später einvernehmlich fortzusetzen. Dies signalisiert der Kündigende mit einer vorsorglichen Kündigung.
  • TeilkündigungMit einer Teilkündigung beabsichtigt der Kündigende einzelne Bestimmungen aus dem Arbeitsvertrag herauszunehmen und den Rest bestehen zu lassen. Eine solche Kündigung ist stets unwirksam.

Kündigungsfrist

Die Dauer der Kündigungsfrist richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Regelungen.

Kündigungsschutz

Ein Arbeitgeber muss die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen beachten, wenn er einem Arbeitnehmer kündigen möchte.

Zunächst sind Kündigungsfristen zu beachten. Eine fristlose Kündigung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn ein sog. wichtiger Grund vorliegt (z.B.: Der Arbeitnehmer bestiehlt den Arbeitgeber).

Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) – d.h. der Arbeitnehmer ist im Normalfall länger als ein halbes Jahr beschäftigt und es gibt mehr als 10 Arbeitnehmer – kann ein Arbeitgeber nur unter ganz engen Voraussetzungen kündigen. Es müssen ggf. sog. personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Kündigungsgründe vorliegen.

Weitere Vorschriften, die das Recht des Arbeitgebers auf Kündigung eines Arbeitsverhältnisses einschränken enthalten z.B. das Mutterschutzgesetz (MuSchG), das SGB IX (9. Sozialgesetzbuch, behinderte Menschen), § 15 KSchG, der Betriebsräte vor Kündigung schützt und der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Schließlich gibt es in vielen Wirtschaftszweigen tarifvertragliche Kündigungsbeschränkungen. Z.B darf man in der Versicherungsbranche älteren Mitarbeitern mit einer langen Betriebszugehörigkeit nur dann kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Bsp.: Der Arbeitnehmer bestiehlt den Arbeitgeber).

Kündigungsschutzklage

Wenn der Bestandschutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) greift, kann der Arbeitnehmer gegen eine ausgesprochene Beendigungskündigung klagen. Die Klage ist darauf gerichtet, feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Die Kündigungsschutzklage muss binnen einer Frist von 3 Wochen seit Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Gleiches gilt für eine ausgesprochene Änderungskündigung.