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A-Z des Arbeitsrechts

Abfindung

In der Regel werden Abfindungen frei verhandelt. Je „wackeliger“ die Kündigung des Arbeitgebers ist, desto höher sind dessen Prozessrisiken in einem Kündigungsschutzprozess. Mit Zahlung einer Abfindung werden diese Risiken vom Arbeitgeber „abgekauft“.

Ausnahmsweise bestehen gesetzliche Abfindungsansprüche bei:

  • einer betriebsbedingten Kündigung:
    Nach § 1 a KüSchG kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Abfindung verlangen, wenn der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse kündigt, der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der 3-wöchigen Klagefrist der Kündigungsschutzklage keine Kündigungsschutzklage erhebt und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in der Kündigungserklärung darauf hinweist, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt wird und der Arbeitnehmer beim Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung verlangen kann.
  • einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts nach §§ 9, 13 KSchG