089/746123-30 ra@rechtsanwalt-rosenkind.de

A-Z des Arbeitsrechts

Freie Mitarbeiter

Freie Mitarbeiter sind keine Arbeitnehmer. Sie bekommen in der Regel in unregelmäßigen Abständen Aufträge, die sie annehmen können, aber nicht müssen. Sie sind nicht im Rahmen eines festen, dauernden Beschäftigungsverhältnisses tätig und entscheiden frei, wann und wie sie den Auftrag erledigen und ob sie hierfür Hilfspersonen einsetzen. Scheinselbstständige sind sie dann, wenn sie in Wahrheit Arbeitnehmer sind. Hierbei kommt es nicht auf den Wortlaut eines evtl. vorhandenen schriftlichen Vertrages an, sondern vielmehr darauf wie das Vertragverhältnis „gelebt“ wird.