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Rechtsanwalt Davy Rosenkind

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Davy Rosenkind, Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht in München

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht vertrete ich in meinem Fachgebiet seit 20 Jahren sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Denn wer die Sicht beider Parteien aus langjähriger Erfahrung kennt, kann eine optimale anwaltliche Beratung und Vertretung gewährleisten.

Das Arbeitsrecht unterliegt einem ständigen Wandel und ist in vielen Bereichen davon geprägt, Arbeitnehmerinteressen zu schützen. Persönlich beruht ein Arbeitsverhältnis auf gegenseitiges Vertrauen. In vielen Streitfällen zwingt die Rechtslage die Parteien einen angemessenen Kompromiss zu finden. Dies liegt oft nicht daran, dass die Rechtslage unklar oder schwierig ist, sondern daran, dass das „Durchboxen“ einer Position wirtschaftlich und/oder persönlich keinen Sinn macht.

Hier ist der Fachanwalt für Arbeitsrecht aufgerufen in Kenntnis der Rechtslage geschickt zu verhandeln und  für seinen Mandanten einen möglichst vorteilhaften Vergleich zu erzielen. Manchmal muss man eine Position aber auch „durchziehen“.

Vertretung von Arbeitgebern

Unternehmen wurden schon immer mit komplexen Rechtsfragen zum Arbeitsrecht konfrontiert. Dies liegt an der Systematik des Arbeitsrechts und der Dynamik dieses Rechtsgebietes. Das Arbeitsrecht ist in viele Einzelgesetze zersplittert und deshalb sehr unübersichtlich. Regierungswechsel und der gesellschaftliche Wandel führen zu laufenden und mitunter tief greifenden Änderungen im Bereich des Arbeitsrechtes. Es ist nicht zu empfehlen, ohne gründliche Prüfung der Rechtslage im Arbeitrecht zu agieren. Dies kann unter Umständen sehr teuer werden. Beispiel: Eine unwirksam ausgesprochene Kündigung kann dazu führen, dass sich der Arbeitnehmer wieder in das Unternehmen einklagt und der Arbeitgeber den während des Kündigungsschutzprozesses aufgelaufenen Lohn in voller Höhe aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs nachzahlen muss. Insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen ohne eigenen Justiziar biete ich deshalb an, meine Kanzlei als externe Rechtsabteilung in Anspruch zu nehmen. Auf der Grundlage von Beratungsverträgen stehe ich Ihnen in allen arbeitsrechtlichen Fragen zur Verfügung. Ich unterstütze Sie u. a. bei der Abfassung von Arbeits- und Aufhebungsverträgen, der Erteilung von Abmahnungen und dem Ausspruch von Kündigungen. Ich bereite Betriebsratsanhörungen für Sie vor, führe Kündigungsschutzprozesse für Sie und helfe Ihnen bei der Abwehr unberechtigter Forderungen.

Vertretung von Arbeitnehmern

Für die Arbeitnehmer ist das Arbeitsverhältnis in der Regel die Grundlage ihrer wirtschaftlichen Existenz. Wenn der Bestand des Arbeitsverhältnisses in Gefahr ist, so muss der Arbeitnehmer rasch und besonnen reagieren. Will ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung vorgehen, so muss er in der Regel innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben. Tut der Arbeitnehmer das nicht, so wird die Kündigung rechtlich so behandelt, als ob sie von Anfang an wirksam war. Es ist also wichtig, dass Sie mich sofort nach Erhalt der Kündigung aufsuchen. Ich helfe Ihnen, mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage Ihren Arbeitsplatz zu sichern oder jedenfalls eine angemessene Abfindung zu bekommen.

Arbeitsvertrag

Bei der Begründung eines Arbeitsvertrages und etwaigen Änderungen prüfe ich, ob Klauseln vereinbart werden sollen, die für Sie nachteilig sind. Ich empfehle Ihnen nie einen Vertrag oder eine Vertragsänderung sofort im Personalbüro zu unterschreiben, sondern zunächst anwaltlichen Rat einzuholen.

Aufhebungsvertrag

Wird vertraglich ein Arbeitsverhältnis aufgehoben, so spricht man von einem Aufhebungsvertrag. Meistens werden dort  ergänzend die Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt. In der Regel ist es für den nicht ratsam einen Aufhebungsvertrag zu schließen, da dies regelmäßig zu einer Sperrzeit führen kann.

Abmahnung

Es macht in der Regel keinen Sinn, im Klageweg vom Arbeitgeber die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu verlangen. Die Abmahnung wird ohnehin in einem späteren Kündigungsschutzprozess geprüft. Manchmal kann es sinnvoller sein eine Gegendarstellung zu verfassen.

Kündigung? – Kündigungsschutzklage!

Will ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung vorgehen, so muss er in der Regel innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben. Tut der Arbeitnehmer das nicht, so wird die Kündigung rechtlich so behandelt, als ob sie von Anfang an wirksam war. Es ist also wichtig, dass Sie mich unverzüglich nach Erhalt der Kündigung aufsuchen. Dies gilt erst recht, wenn sie rechtsschutzversichert sind.

Zeugnisse

Zeugnisse können Formulierungen enthalten, die Ihnen das weitere Fortkommen im Arbeitsleben erschweren. Hier ist es nötig, sich gezielt zur Wehr zu setzen, damit diese Formulierungen aus dem Zeugnis entfernt werden.

Vergütungsklagen

Ich mache Lohn- und Gehaltsansprüche sowie Ansprüche auf Überstundenvergütung und Weihnachtsgeld für Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend oder wehre unberechtigte Forderungen ab.

Suchen sie nach  weiteren Schlagworten?

Vielleicht werden Sie in meinem Lexikon des Arbeitsrechts fündig!

Schuldloser Verkehrsunfall – Was tun?

Mein Ziel ist es, bei einem Verkehrsunfall „Service aus einer Hand“ zu bieten und die Fälle im Mandanteninteresse rasch, effizient und erfolgreich zu bearbeiten. Bei einem schuldlosen Unfall übernimmt die gegnerische Versicherung in der Regel meine Rechtsanwaltsvergütung und die Kosten eines von Ihnen beauftragten unabhängigen Sachverständigen.

Und so funktioniert es:

Bitte rufen Sie mich an

Bitte nehmen Sie nach einem Verkehrsunfall sofort mit mir Kontakt auf.  Schon nach einem kurzen Telefonat werden Sie von mir in Lage versetzt die notwendigen Schritte zur Beweissicherung des Unfallherganges, zur Dokumentation der Schadenhöhe und zu den Themen Mietwagen, Werkstatt, Reparatur, Schmerzensgeld, Nutzungsausfall, Haushaltführungsschaden, Totalschaden, Gutachterkosten, Verkehrsordnungswidrigkeit und Bußgeld einzuleiten. In Ihrem eigenen Interesse wollen Sie bitte von der Kontaktaufnahme mit der Gegenseite und der Befolgung von sicherlich gut gemeinten Ratschlägen juristischer Laien absehen.

Weitere Schritte

  1. Bitte senden Sie die Aussergerichtliche Vollmacht in 2-facher Ausfertigung unterschrieben an meine Kanzlei
  2. Bei Personenschäden (z.B. HWS): Bitte senden Sie die Schweigepflichtentbindungserklärung in 2-facher Ausfertigung unterschrieben an meine Kanzlei
  3. Bitte füllen sie den Fragebogen für Anspruchsteller so genau wie möglich aus und senden ihn in 1-facher Ausfertigung an meine Kanzlei
  4. Die Beauftragung eines Kfz-Gutachters nach anwaltlicher Beratung

Den Rest erledige ich für Sie!

Ich schreibe die gegnerische Versicherung an und setze Ihre berechtigten Ansprüche durch. Nur ein Rechtsanwalt vertritt ausschließlich Ihre Interessen. So kann es beispielsweise nicht passieren, dass die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung oder die Regulierung eines eingetretenen Haushaltsführungsschadens unterbleibt.

Schmerzensgeld

Wurden Sie beim Unfall verletzt? Dann können Sie  Schmerzensgeld verlangen. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von vielen Kriterien ab, z.B. Art, Dauer und Intensität der erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen, Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder dem Vorliegen eines Dauerschadens. Ich empfehle Ihnen im Fall eines Personenschadens fleißig zum Arzt zu gehen, damit die Gesundheitsbeeinträchtigungen gut dokumentiert werden.

Mietwagen

In der Regel haben Sie Anspruch auf Erstattung des Schadens, der Ihnen durch die unfallbedingt entgangene Nutzungsmöglichkeit Ihres Fahrzeugs entstanden ist. Angemessene Mietwagenkosten werden von der Versicherung aber nur gezahlt, wenn die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs notwendig war. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn Sie aufgrund einer Verletzung gar nicht in der Lage waren Auto zu fahren. Das Thema Mietwagen ist recht kompliziert, weshalb ich Ihnen davon abrate eigenmächtig einen Mietwagen zu mieten. Falls Sie Fragen haben , rufen Sie mich einfach an! Ich helfe Ihnen gerne.

Reparaturkosten

Nach § 249 Abs. 1 BGB sind Sie so zu stellen, als ob das den Schaden begründende Ereignis nie eingetreten wäre. Sie sind nicht verpflichtet, den Fahrzeugschaden tatsächlich zu reparieren. Sie können auch den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen. Diese sog. fiktive Abrechnung auf Basis der Reparaturkosten kann in der Regel nur verlangt werden, wenn sie den Wiederbeschaffungsaufwand nicht übersteigt. Der Wiederbeschaffungsaufwand ist der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes des Fahrzeuges. Ob fiktiv oder auf Totalschadensbasis abgerechnet werden darf, kann nur nach Vorlage eines Sachverständigengutachtens und eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage beurteilt werden. Ich rate Ihnen deshalb dringend davon ab, das Fahrzeug bei einem schuldlosen Unfall ohne Beiziehung eines unabhängigen Sachverständigen gleich reparieren zu lassen.

Nutzungsausfall

Wenn Sie keinen Mietwagen nehmen obwohl hierfür Bedarf besteht, haben Sie u.U. einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung.